Saarländischer
Betriebssportverband e.V.

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Haftungsfragen beim „Betriebssport“ – Arbeitsunfall ja oder nein?

BSG, Urteil vom 15. 11. 2016 – B 2 U 12/15 R

  1. Einleitung
    Im November 2016 wurde durch das Bundessozialgericht in Kassel ein vielbeachtetes Urteil zur rechtlichen Einordnung eines Unfalles bei einer Betriebssportveranstaltung gesprochen.
    Dabei ging es um die Einordnung eines Unfalls eines Arbeitnehmers während eines, vom Arbeitgeber organisierten und ausgerichteten, Fußballturnieres.
    Der Arbeitnehmer begehrte von dem Gericht die Feststellung gegen seine Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall i.S.d. § 8 SGB VII handele, mit allen sich daraus ergebenden Folgen (insbesondere der Möglichkeit der grundsätzlichen Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung).
    In dem Urteil werden klare Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles bei einer Betriebsveranstaltung herausgearbeitet und auf den konkreten Fall präzisiert.

  2. Zum Sachverhalt
    Der als Bankkaufmann tätige Arbeitnehmer (nachfolgend „der Kläger“) wurde im hauseigenen Intranet der Bank, ebenso wie alle anderen Beschäftigen der Bank, beginnend mit den Worten „liebe Fußballfans und Kicker“ zu einem hauseigenen Fußballturnier eingeladen, für welches eine Anmeldung sowohl für Angestellte, wie auch für Externe möglich war.
    Im Verlaufe des Turniers, für welches eine abendliche Siegerehrung vorgesehen war und dem ein abendliches „Get-Together“ vorausging, verletzte sich der Kläger an der Achillessehne.
    An der Veranstaltung selbst nahmen 594 der etwa 3000 Mitarbeiter ebenso teil wie 78 externe Personen; für die nicht teilnehmende Belegschaft war kein sonstiges Programm vorgesehen.

  3. Einführung in die Probleme
    Ausweislich des Gesetzestextes liegt ein Arbeitsunfall nur vor, wenn die zugrunde liegende Tätigkeit (somit hier das Fußballspielen) einen inneren Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit (also der Arbeitstätigkeit) aufweist.
    In seinem Urteil hat das Gericht die Voraussetzungen für den inneren Zusammenhang der Tätigkeit mit dem Arbeitsbereich näher definiert
    Weitergehend wurde darüber entschieden, in welchem Rahmen sich die Veranstaltung halten muss, insbes. wie die Personenzusammensetzung näher ausgestaltet sein muss, damit eine Betriebssport-Veranstaltung vorliegt.

  4. Darstellung und Analyse
    Abweichend zu der Erstinstanz (dem Sozialgericht Speyer) ging das Bundessozialgericht in der zugrundeliegenden Konstellation nicht von einem Arbeitsunfall aus.
    Tragender Grund hierfür war u.a. die Erwägung, dass die Veranstaltung mit den einladenden Worten „an Fußballfans und Kicker“ versehen war und folglich nicht mit dem Ziel alle Beschäftigten einzuladen vorgenommen wurde. In diesem Sinne läge laut dem Gericht eine reine Freizeit- und Erholungsveranstaltung vor, welche den nicht teilnehmenden Beschäftigten keine Einbindungsmöglichkeit gab, um das Zusammengehörigkeitsgefühl im Betrieb aktiv zu fördern. Vielmehr stand laut dem Gericht u.a. wegen der Teilnahmemöglichkeit einer Vielzahl an externen Personen und der Siegerehrung der „rein sportliche Charakter“ der Veranstaltung im Vordergrund und eben nicht der betriebliche.
    Dennoch setzt das BSG die entwickelten Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Unfalls in die Arbeitstätigkeit bei Sportveranstaltungen stringent um und erkennt zurecht, dass die Stärkung des „Wir-Gefühls“ in der Veranstaltung einen klaren Niederschlag finden muss und eine überwiegende Wettbewerbs-Zielsetzung nicht ausreicht. Vielmehr muss stets das Bestreben nach der Umsetzung der Betriebsinteressen im Vordergrund der Veranstaltung stehen, um einen Zusammenhang zur Tätigkeit erkennen zu können.
    Dies kann sinnvollerweise dann nicht im Vordergrund stehen, wenn eine nicht unerhebliche Vielzahl der Teilnehmer Externe sind. Hieraus kann ein Wir-Gefühl nur schwerlich entstehen.
    Folglich ist dem BSG Kassel in seiner Entscheidung vollends zuzustimmen.
    In seiner Entscheidung bezieht sich das BSG auf die vielerorts genannten Voraussetzungen die es für die Einstufung eines Unfalls als Arbeitsunfall entwickelt hat. Diese Voraussetzungen hat das BSG in einer Grundsatzentscheidung mit Urteil vom 28.11.1961 mit Az. 2 RU 130/59 entwickelt und in seiner ständigen Rechtsprechung bestätigt.
    Ein Arbeitsunfall liegt im sportlichen Bereich nur vor, wenn das Verhalten des Versicherten der versicherten Tätigkeit (also der Arbeitstätigkeit) zuzurechnen ist. Die Voraussetzungen für eine Betriebssportveranstaltung sind demnach:
    • die Veranstaltung muss dazu bestimmt sein, die durch die Tätigkeit bedingte körperliche Belastung auszugleichen,
    • die Veranstaltung muss mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden,
    • die Veranstaltung muss in einem, dem Ausgleichszweck entsprechenden, Zusammenhang mit der Betriebsarbeit stehen (regelmäßig durch auf Betriebsangehörige beschränkten Teilnehmerkreis erfüllt) und
    • die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden.

  5. Folgen für den Verband und seine Mitglieder
    Die hier geklärten Fragen sind für den Verband ebenso virulent wie für seine Mitglieder, da eine klare Trennlinie zwischen einer betrieblichen Veranstaltung und einer Freizeitveranstaltung gefunden werden muss, da sich hieraus z.T. weitreichende Folgen versicherungsrechtlicher und haftungsrechtlicher Art ergeben können.
    Um Unklarheiten zu vermeiden, sollten Unternehmen die Veranstaltungen klar bezeichnen.
    Aufgrund der Fülle an denkbaren Konstellationen wird dies jedoch mit Sicherheit nicht das letzte Urteil dieser Art gewesen sein.

Gez. Rechtsanwältin Bettina Bost, LL.M. und stud. jur. Daniel Deutschmann

 

Fußball-Weltmeisterschaft und Beruf

Die Fußball-Weltmeisterschaft 2018 steht vor der Tür. Eine Veranstaltung, die bereits jetzt Konfliktpotential zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bietet. Warum? Um es gleich richtig anschaulich zu verdeutlichen, hier das Extrembeispiel:

Irgendein Mitarbeiter bringt einen Fernseher mit an den Arbeitsplatz, die Belegschaft oder die Abteilung oder jeweils Teile davon versammelt sich darum oder im mit einem Beamer ausgestatteten Besprechungsraum, erscheint in voller Fanmontur, um das Spiel der Nationalelf zu sehen. Dabei wird, um das Bild abzurunden, auch noch reichlich gegrölt und Bier verkonsumiert und gearbeitet wird nicht mehr. Jetzt erscheint der Chef, natürlich ein Fußballhasser. Im besten Fall hagelt es jetzt lediglich Abmahnungen. Zu Recht ? Ganz klar: Ja!

Zunächst gelten hier nämlich die ganz normalen Regeln des Arbeitsrechts. Durch den Arbeitsvertrag hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den vollen Lohn, der Arbeitgeber aber andererseits auch Anspruch auf die volle Arbeitskraft innerhalb der vollen vereinbarten Arbeitszeit. Das und alles Nachfolgende gilt übrigens auch anlässlich aller anderer Sportarten und Wettbewerbe. Wer sich innerhalb dieses Rahmens einfach seinem Hobby widmet, und sei es auch aus Anlass eines internationalen Wettbewerbes in der weltweit wohl populärsten Sportart, begeht schlicht und ergreifend nichts anderes als Arbeitsverweigerung. Die Nutzung von Live-Streams oder Newstickern am Rechner oder auf dem Smartphone macht da keinen Unterschied. Selbst wenn der Chef grundsätzlich nichts gegen die kurzfristige private Nutzung von EDV oder sonstiger Elektronik am Arbeitsplatz hat, liegt hier schon ein gewisser Anfangsverdacht begründet, dass sich der Mitarbeiter keinesfalls mit der gebotenen Konzentration um seine Arbeit kümmert. Bei der Nutzung von Live-Streams besteht zudem noch die Gefahr, dass die Bandbreite des Unternehmens behindert oder ein Virus eingeschleust wird.

Ein „Bagatellfall“, der für viel Aufsehen sorgte, wurde jüngst vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelt (ArbG Köln, Urteil vom 28.08.2017, AZ: 20 Ca 7940/16). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Mitarbeiter über einen Zeitraum von wenigstens 30 Sekunden (!) bis maximal zwei Minuten über seinen Dienstrechner ein Fußballspiel verfolgt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hatte. Die Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte wurde abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 8 Sa 799/17.

Jetzt mögen viele entgegenhalten, dass bei ihnen auf der Arbeit wenigstens während der Spiele der Nationalmannschaft aber doch Fußball gesehen werde. Sofern der Vorgesetze selbst Fußballfan ist, haben die Mitarbeiter durchaus gute Chancen, das Ereignis in irgendeiner Form zu verfolgen. Sicherlich kennen viele Arbeitgeber dieses Problem und sind anlässlich gewisser Großereignisse entsprechend kulant. Wichtig ist nur, um auf der sicheren Seite zu sein, dass vorab (!) eine entsprechende Regelung getroffen wird. Gegebenenfalls kann hierzu auch der Betriebsrat eingeschaltet werden. Unmittelbar vor einem Spiel dürfte es dafür zu spät sein. Wenn es nun gar nicht anders geht, muss eben Urlaub genommen oder es müssen Überstunden abgefeiert werden. Vielleicht kommen auch unbezahlte Freistellungen in Betracht. Aber auch hier gilt: Vorher fragen – Einfach wegbleiben ist nicht.

Wie sieht es nun mit Fanbekleidung und –artikeln aus? Die Bekleidung ist bei Uniformträgern sicherlich ein absolutes No-go. Ansonsten ist dies eher eine Stilfrage. Aber auch hier hat der Arbeitgeber in gewissem Rahmen ein Weisungsrecht. Hier gilt wohl die Faustregel „Je dezenter – umso unproblematischer“. Gegen die Fan-Tasse auf dem Bürotisch dürfte wohl kaum jemand etwas haben. Bei schwarz-rot-gold lackierten Fingernägeln wird es vielleicht schon grenzwertig, erst recht bei Männern. Sobald aber durch entsprechenden Auftritt die Seriosität des Unternehmens nach außen gefährdet wird – etwa der Bankangestellt mit albernem Hut und Fantrikot – droht sicherlich Ärger mit dem Vorgesetzten. Am besten ist es, wenn man vorher fragt. Sicherlich gehört der Kleidungsstil zu den allgemeinen Persönlichkeitsrechten, was wiederum ein entgegenstehendes Weisungsrecht des Arbeitgebers in dieser Frage weitgehend einschränkt, aber eben nicht ausschließt. Dementsprechend sollte eine einvernehmliche Regelung getroffen werden, damit es erst gar nicht zum Streit kommt.

 

Akteneinsicht im Verein

Mitglieder eines Vereins haben Informationsrechte, die mit Auskunftspflichten der Vereinsvorstände korrespondieren. In der Regel müsse diese Informationsrechte von Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung in Anspruch genommen werden. Das gilt aber nicht, wenn ein Mitglied nicht zur Versammlung eingeladen wurde. Ein Arztehepaar aus NRW, Mitglieder in einem Zusammenschluss von Ärzten in Sachen Palliativ-Medizin, erstritt sich vorenthaltene Informationen und uns mehr Klarheit und damit Rechtssicherheit.

Die Informationsrechte von Vereinsmitgliedern und die Auskunftspflichten des Vorstandes sind gesetzlich durch keine vereinsspezifischen Vorschriften geregelt. Es gelten vielmehr nach § 27 BGB die allgemeinen Vorschriften für den Auftrag ( §§ 664 bis 670 BGB). Grundsätzlich hat der Vorstand danach eine umfassende Auskunftspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung und zwar auf Vereinsangelegenheiten. Dieses Informationsrecht ist ein grundlegendes Mitgliedschaftsrecht.

Grundsätzlich gilt: Mitgliederrechte sind in der Mitgliederversammlung auszuüben. Das Auskunftsrecht eines einzelnen Mitglieds außerhalb der Mitgliederversammlung ist eng beschränkt.

Das gilt z. B.

- für die Einsicht in Mitgliederlisten oder Belege über aus- und Eintritte von Mitgliedern, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt (etwa bei einem Minderheitenbegehren nach § 37 BGB)
- bei der Überprüfung von Mehrheitsbeschlüssen (z. B. Beschlussfähigkeit), aber nur, wenn gewichtige Gründe vorliegen.

Dagegen hat die Mitgliederversammlung ein umfassendes Recht auf Auskünfte über alle Angelegenheiten eines Vereins. Das gilt auch gegenüber Einzelmitgliedern, soweit das für Tagesordnungspunkte und die allgemeine Meinungsbildung erforderlich ist.

Wird ein Mitglied von diesem Informationszugang ausgeschlossen, weil es nicht zur Mitgliederversammlung eingeladen wurde – egal ob versehentlich – sieht das anders aus. Das Mitglied hat dann einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Bücher und Urkunden, also insbesondere in die Geschäftsunterlagen, Buchungen, Verträge und Kassenbücher, den Jahresabschluss und den Kassenprüfbericht des entsprechenden Jahres. Es darf auch auf eigene Kosten Kopien anfertigen.

Die vom Arztehepaar erstrittene Entscheidung bestätigt damit den Grundsatz, dass einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts auch außerhalb der Mitgliederversammlung ein Recht auf Einsicht in Bücher und Urkunden des Vereins zusteht, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen.

Hinweis: Wenn Ihnen gegenüber ein solches Verlangen geäußert wird, kommen Sie dem nach, wenn ein berechtigtes Interesse erkennbar ist. Lassen Sie sich dennoch bestätigen, dass die Daten ausschließlich für Vereinsangelegenheiten genutzt werden. Diese Bestätigung sollten die Mitglieder unterzeichnen, welche das Herausgabeverlangen gestellt haben.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm vom 30.07.2014 – 8 U 10/14 – (service-Nr. 24 05 04 -6,60 €)

 

Kunsturhebergesetz

Gemäß §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) ist grundsätzlich vor dem Ablichten einer Person deren Einwilligung einzuholen ist. Handelt es sich jedoch um eine Bildberichterstattung aus dem Bereich der Zeitgeschichte, so entfällt dieses Erfordernis gemäß § 23 I Nr. 1 KUG. Hieran besteht regelmäßig ein erhöhtes öffentliches Interesse, sodass die Bildberichterstattung geduldet werden muss.

Quelle: Bundesgerichtshof vom 08.04.2014 – VI ZR 197/13 – (Service-Nr. 24 04 06 -6,60 €)

 

Ärger mit dem Vereinsregister

Nicht selten erlebten wir in der letzten Zeit, dass neue Mitglieder in unserem Betriebssportverband ihre Betriebssportgruppe direkt als Verein gründeten und sich insoweit auch in das Vereinsregister eintragen ließen – oder wollten, dazu später mehr. Zwingend ist dies zwar nicht, aber es bietet durchaus einige Vorteile.
 
Zum einen kann der Verein auch die Aufnahme betriebsfremder Personen zulassen. Dies ist etwa dann sinnreich, wenn – betrifft eigentlich nur Mannschaftssportarten – an einem Turnier teil genommen werden soll und die erforderliche Mannschaftsstärke durch die „Stammbesetzung“ nicht oder nur knapp erreicht werden würde. Zum anderen ergeben sich im Falle der Anerkennung des Vereins als „gemeinnützig“ steuerliche, wie auch sonst gegebenenfalls finanzielle Vorteile. Demgegenüber steht allerdings auch Arbeit ins Haus. Ein Verein muss verwaltet werden, was von Gesetzes wegen gewissen Formalien unterliegt. Alles Für und wieder an Hand des rechtlichen Rahmens abzuhandeln, würde vorliegende Festschrift sprengen und zu einem Lehrbuch machen. Da dies nicht gewollt ist, wird nachfolgend nur auf die im Vorstand bekannt gewordenen Probleme und deren Lösungen bei der Gründung eines „Betriebssportvereins“ eingegangen werden. Das Vereinsrecht ist im Wesentlichen in den §§ 21ff. des  Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt (erhältlich als Taschenbuchausgabe in jeder Buchhandlung). Die Antwort auf die Frage, was aber ein Verein eigentlich überhaupt ist, blieb uns der Gesetzgeber seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. Januar des Jahres 1900 jedoch schuldig. Daher musste im Laufe der Zeit die Rechtsprechung – entsprechend ihrer Aufgabe – klärend eingreifen. So wurde im Wesentlichen definiert, dass sich ein Verein aus einer größeren Anzahl von Personen auf Dauer im Sinne einer körperschaftlichen Organisation zusammenschließt, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Außerdem muss der Verein eine Satzung haben, die einen Namen festlegt und einen Vorstand zur Vertretung bestimmt. Auch muss der Bestand unabhängig von einem Mitgliederwechsel gewährleistet sein. Wo lag nun das Problem ? In Kurzform ausgedrückt, war eine mit dem Vereinsregister betraute Justizbeamtin der Ansicht, der nur unter anderem und eigentlich auch nur lediglich am Rande beabsichtigte Zweck des Vereins, Spenden für wohltätige Organisationen oder caritative Zwecke einzuwerben und, bzw. oder aus Eigenmitteln, zu übergeben, sei unzulässig. Wohlgemerkt: Der Hauptzweck des Vereins war und ist Betriebssport !!! Und überhaupt, wieso soll sowas unzulässig sein ??? Der Dame wurde Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes – der Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland – zitiert: „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ord­nung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten“. Weitere Regelungen betreffend den Zweck eines Vereins wird man in der gesamten deutschen Rechtsordnung vergeblich suchen, was dementsprechend schlussendlich auch kleinlaut eingeräumt werden musste. Zur Strafe dafür durfte sie dann den Amtseid einhundert mal abschreiben: „(…) zum Wohle des deutschen Volkes (…)“.
 
Wenn also jemand mit dem Gedanken schwanger geht, „seine“ Betriebssportgruppe in Vereinsform zu führen – nicht abschrecken lassen. Aus eigener leidiger Erfahrung war des einst ein Segelsport-Kamerad des Verfassers – seines Zeichens gestandener und erfolgreicher Notar, mitten im Leben – damit betraut worden, gegenüber dem Registergericht eine Änderung im Vorstand anzuzeigen. Nach dem dritten (!) Anlauf stellte die Beamtin (nicht die selbe, eine andere und auch bei einem anderen Gericht) fest, dass im Protokoll der Mitgliederversammlung irgendwo ein Komma fehle. Der Verfasser konnte damals seinen Freund noch knapp davon abhalten, den Weg in die forensische Psychiatrie anzutreten. Es hat dann schlussendlich aber doch noch alles geklappt. Wir sind bei Euch !– Versprochen.

Roderich G. Trunk, Jurist

 

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