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Fallstricke für Ehrenamtsträger

Ehrenamtliche Tätigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung

Wir alle kennen und lieben unsere Vereine und diejenigen, die mit viel persönlichem Einsatz ehrenamtliche Aufgaben übernehmen. Solche Ehrenamtsträger sorgen in vielfältiger Weise dafür, dass der Verein organisiert und geführt wird. Hierbei nehmen Ehrenamtsträger häufig selbst am Vereinsleben teil, wie zum Beispiel an Vereinsfesten, Versammlungen und sonstigen geselligen Veranstaltungen. Mitunter betätigen sich Ehrenamtsträger sportlich als Trainer oder stehen selbst in der Mannschaftsaufstellung. Was aber geschieht, wenn den betreffenden Personen ein Unfall widerfährt? Besteht Anspruch auf Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung?Die Antwort auf diese Fragestellung führt in die Tiefen komplizierter, aber spannender rechtlicher Betrachtungen, die nicht nur für Sportler von weitreichender Bedeutung sein können.

In der gesetzlichen Unfallversicherung können sich gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen freiwillig versichern. Diese Möglichkeit besteht, wenn es sich bei dem Ehrenamt in der Organisation (insbesondere auch bei einem eingetragenen Verein) um ein in der Satzung vorgesehenes Amt handelt. Der gewählte Ehrenamtsträger muss also ein offizielles satzungsmäßiges Amt bekleiden. Dies gilt typischerweise für ein Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins. Wird hiernach der Ehrenamtliche grundsätzlich in den Kreis der Versicherten einbezogen, ist weiter zu prüfen, ob sich der Unfall als ein Arbeitsunfall darstellt. Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ist, dass das Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und dass andererseits diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt hat.

Es muss zunächst ein innerer, bzw. sachlicher Zusammenhang zwischen Verhalten und versicherter Tätigkeit bestehen. Dieser Zusammenhang ist wertend zu ermitteln. Hierbei stehen Überlegungen nach dem Zweck des Handelns und die Handlungstendenz des Versicherten im Vordergrund. Der Ehrenamtliche muss den Willen haben, durch die Verrichtung eine seiner Pflichten aus dem unfallversicherten Verhältnis zu erfüllen. Im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit ergeben sich zusätzliche Besonderheiten: Die Tätigkeit muss in einem bestimmten umgrenzten, institutionell geordneten Wirkungskreis ausgeübt werden, wobei ein verantwortlicher Pflichtenbereich hinzukommen muss. Die Tätigkeit muss sich im Rahmen des Aufgabenbereichs des Vorstandsmitgliedes halten. Der Handelnde muss mit der Zielrichtung tätig werden, ehrenamtlich zu handeln. Die Tätigkeiten stehen im inneren Zusammenhang mit dem Ehrenamt, wenn die Wahrnehmung des Ehrenamts sie zwangsläufig mit sich bringen und zu denen das Ehrenamt den Handelnden zumindest in vernünftigen Grenzen veranlasst.

Diese Umschreibungen sollen versicherte Tätigkeiten von privaten eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten (Liebhabereien) abgrenzen, die nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Die bloße Teilnahme des Ehrenamtlichen an einer geselligen Veranstaltung wie bei Festen reicht also nicht aus, um Versicherungsschutz zu begründen. Anderes gilt aber dann, wenn die gesellige Tätigkeit zum speziellen Aufgabenkreis des Ehrenamtlichen gehört.

Fazit: Die wertende Ermittlung des inneren Zusammenhangs wirft im Detail zahlreiche Probleme auf, so dass rechtliche Auseinandersetzungen nicht immer ausgeschlossen sind. Hilfreich dürfte es sein, in der Vereinssatzung, aber auch bei der Delegation von Aufgaben für klare Bestimmungen der Tätigkeits- und Verantwortungsbereiche Sorge zu tragen.Gegebenenfalls sollte vor Abgabe einer Schadenmeldung gegenüber der Berufsgenossenschaft rechtlicher Rat eingeholt werden.


Bruno Fischer, Rechtsanwalt

 

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