Umsetzungshilfe des BMF zur Steuerbefreiung für BGM-Maßnahmen
(Quelle: bbgm.de/umsetzungshilfe-des-bmf-zur-steuerbefreiung-fuer-bgm-massnahmen/)
Bis zu 600 Euro können Arbeitgeber pro Beschäftigtem und Jahr für qualitätsgesicherte Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Primärprävention und zur betrieblichen Gesundheitsförderung aufwenden. Diese Zuwendung muss von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern NICHT als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Aufwendungen von Arbeitgebern für Leistungen „zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen“ sind einkommensteuerfrei. (§ 3 Nr. 34 EStG)