Kunsturhebergesetz
Gemäß §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) ist grundsätzlich vor dem Ablichten einer Person deren Einwilligung einzuholen ist. Handelt es sich jedoch um eine Bildberichterstattung aus dem Bereich der Zeitgeschichte, so entfällt dieses Erfordernis gemäß § 23 I Nr. 1 KUG. Hieran besteht regelmäßig ein erhöhtes öffentliches Interesse, sodass die Bildberichterstattung geduldet werden muss.
Quelle: Bundesgerichtshof vom 08.04.2014 – VI ZR 197/13 – (Service-Nr. 24 04 06 -6,60 €)