Umsetzungshilfe des BMF zur Steuerbefreiung für BGM-Maßnahmen
(Quelle: bbgm.de/umsetzungshilfe-des-bmf-zur-steuerbefreiung-fuer-bgm-massnahmen/)
Bis zu 600 Euro können Arbeitgeber pro Beschäftigtem und Jahr für qualitätsgesicherte Maßnahmen zur verhaltensbezogenen Primärprävention und zur betrieblichen Gesundheitsförderung aufwenden. Diese Zuwendung muss von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern NICHT als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Aufwendungen von Arbeitgebern für Leistungen „zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen“ sind einkommensteuerfrei. (§ 3 Nr. 34 EStG)
Der GKV Spitzenverband weist auf seiner Webseite darauf hin, dass die in § 3 Nr. 34 EStG genannte Zertifizierung bei Arbeitgebern und Anbietern von Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben zu Verunsicherung geführt habe. Es bestand Unklarheit, ob entsprechende Leistungsangebote für Arbeitnehmer auch dann steuerfrei angeboten werden können, wenn sie nicht im Vorfeld durch die Zentrale Prüfstelle Prävention im Sinne des § 20 Absatz 4 Nr. 1 und Absatz 5 SGB V als Angebote zur verhaltensbezogenen Prävention (Präventionskurse) zertifiziert wurden.
Auf Initiative des GKV-Spitzenverbands unter Einbeziehung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen hat das Bundesministeriums der Finanzen (BMF) am 20.4.2021 eine entsprechende Umsetzungshilfe veröffentlicht, die auf der Seite des BMF zum Download bereit steht.
In ihr wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen im Zusammenhang mit einem betrieblichen Gesundheitsförderungsprozess anbieten können, welche den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen (z.B. „Bewegte Pause“).